Satzung des Bundes für Geistesfreiheit Regensburg

Artikel 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Bund für Geistesfreiheit Regenburg ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg einzutragen. Sein Sitz ist Regensburg. Der Bund für Geistesfreiheit sammelt alle kirchenfreien Menschen der freigeistigen, freidenkenden Bewegung in Regensburg und Umgebung. Er ist Mitglied im „Bund für Geistesfreiheit Bayern“, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Ziele und Aufgaben

Artikel 2

  1. Der Bund für Geistesfreiheit Regensburg tritt für die Verwirklichung der unveräußerlichen Grundrechte des Menschen ein, wie sie auch in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 durch die Vereinten Nationen als gemeinsames Ziel aller Völker und Nationen verkündet wurden.
  2. Der Bund für Geistesfreiheit Regensburg verpflichtet seine Mitglieder weder zu Dogmen noch weltanschaulichen Bekenntnissen, sondern erwartet von ihnen, dass sie in eigener Verantwortung und Mündigkeit ihr Weltbild formen.
  3. Der Bund für Geistesfreiheit Regensburg fördert die Erkenntnis, dass die persönliche Freiheit das höchste Gut des Menschen ist. Insbesondere verteidigt er entschieden Glaubens- und Gewissensfreiheit und das Recht auf volle Entfaltung der Persönlichkeit ausgehend vom Recht des Kindes. Er wahrt die Interessen seiner Mitglieder als kirchenfreie Staatsbürger.
  4. Der Bund für Geistesfreiheit Regensburg fordert deshalb, dass die Gesellschaft allen Bürgern eine Bildung ermöglicht, die auf dem Boden der Vernunft und des wissenschaftlichen Fortschritts steht. Ihre Verwirklichung bedingt die Trennung von Staat und Kirche, die Möglichkeit uneingeschränkter Information und die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.
  5. Die Mitglieder des Bundes für Geistesfreiheit Regensburg sind bestrebt, die Grundsätze des neuzeitlichen Humanismus auch im Alltag zu verwirklichen und ein Leben mitmenschlicher Verantwortung zu führen.

Artikel 3

Da diese Ziele nur in einer friedlichen Welt, frei von Furcht und Not, verwirklicht werden können, tritt der Bund für Geistesfreiheit Regensburg für die Ächtung des Krieges ein. Er bekämpft deshalb jede Form von Militarismus und setzt sich für allgemeine Abrüstung ein. Er stellt sich vor jedes Mitglied, das aus Gewissensgründen von seinem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung Gebrauch macht.

Artikel 4

Den Zielen des Bundes für Geistesfreiheit Regensburg dienen:

  1. Vorträge und Vorlesungen, die Ergebnisse wissenschaftlichen Forschens und künstlerischen Schaffens vermitteln;
  2. Arbeitstagungen, öffentliche und interne Diskussionen zur Klärung philosophischer, religionswissenschaftlicher und ethischer Probleme des Bundes für Geistesfreiheit Regensburg und Gesellschaft;
  3. Die Verbindung zu Presse, Rundfunk und Fernsehen, die Veröffentlichung und der Vertrieb von Büchern und Zeitschriften, ferner die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinschaften, dem Bund für Geistesfreiheit Bayern K.d.ö.R. und der Internationalen Humanistischen und Ethischen Union (IHEU) sowie allen Organisationen mit verwandten Zielen;
  4. Feiern zu Geburt, Vermählung und Tod.

Mitgliedschaft

Artikel 5

  1. Der Bund für Geistesfreiheit Regensburg nimmt ordentliche und außerordentliche Mitglieder, ferner zu betreuende Personen (passive Mitglieder) auf.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder nach Vollendung des 14. Lebensjahres werden, der keiner christlichen Kirche oder organisierten Religionsgemeinschaft angehört.
  3. Außerordentliches Mitglied können werden a. Vereinigungen b. Personen, die einer Religionsgemeinschaft angehören, aber die Ziele des Bundes für Geistesfreiheit Regensburg unterstützen.
  4. Der Bund für Geistesfreiheit Regensburg ist auch Betreuungsgemeinschaft für kirchenfreie Personen. Infrage kommen hierfür Familienangehörige, insbesondere Kinder von Mitgliedern, aber auch andere Personen, die eine derartige Betreuung wünschen.

Artikel 6

Der Beitrittserklärung, und zwar auch die der zu betreuenden Personen, muss schriftlich erfolgen. Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der schriftliche Antrag auf Aufnahme in die Betreuungsgemeinschaft von dem bzw. den Erziehungsberechtigten zu stellen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Antrag durch den Jugendlichen selbst zu erklären.

Artikel 7

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt:

  1. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Quartals wirksam, in dem sie abgegeben wurde;
  2. durch Ausschluss.
    Die Vorstandschaft kann ein Mitglied ausschließen, a. wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Bundesmitgliederversammlung zuwiderhandelt; b. wenn es mit seinen Beiträgen länger als ein Halbjahr im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann Berufung bei der nächsten Bundesmitgliederversammlung einlegen, deren Entscheidung endgültig ist. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Bundesvermögen.

Artikel 8

Die Bundesmitgliederversammlung setzt den Mindestbeitrag der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder fest. In Fällen von besonderer Bedürftigkeit kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

Aufbau des Bundes

Artikel 9

Organe des Bundes für Geistesfreiheit Regensburg sind: a. Die Bundesmitgliederversammlung b. Die Vorstandschaft c. Die Revisoren

Artikel 10 Bundesmitgliederversammlung

  1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung des Bundes für Geistesfreiheit Regensburg obliegen insbesondere: a. Die Beschlussfassung für die Satzung des Bundes und deren Änderung; b. Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren; c. Die Beschlussfassung über die Anstellung und Entlassung von Arbeitskräften sowie die Festsetzung deren Bezüge; d. Die Festsetzung des Mitgliedermindestbeitrags nach Art. 8; e. Die endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Art. 7, Ziff. 2 f. Die Entgegennahme des Revisionsberichtes und Entscheidung über die Genehmigung des Jahresabschlusses; g. Die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können an den Sitzungen der Vorstandschaft beratend teilnehmen.
  2. Die ordentliche Bundesmitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate jeden Jahres statt.
  3. Eine außerordentliche Bundesmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, oder wenn dies ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt. In letztem Falle hat die Einberufung innerhalb von vier Wachen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
  4. Die Einberufung der Bundesmitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin im Mitteilungsblatt oder durch Rundschreiben an alle Mitglieder.
  5. Anträge zur Bundesmitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung dringlicher Anträge entscheidet die Bundesmitgliederversammlung.
  6. Über die Bundesmitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen (siehe Art. 11, Ziff. 6)

Artikel 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer. Der 2. Vorsitzende kann gleichzeitig Schriftführer sein.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Der Bund für Geistesfreiheit wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
  4. Der Verein ist bevollmächtigt, die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Ausgaben zu tätigen. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von 500,- € so ist, soweit Einzelvertretungsbefugnis besteht, die Mitwirkung eines weiteren zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitgliedes erforderlich.
  5. Der Kassier ist für die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen des Bundes verantwortlich. Er legt der ordentlichen Bundesmitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
  6. Der Schriftführer fertigt Niederschriften über die Bundesmitgliederversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft. Jede Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Der 1. Vorsitzende beruft nach Bedarf – jedoch mindestens alle zwei Monate – Sitzungen der Vorstandschaft ein.
  8. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist dann innerhalb einer Woche seitens der Vorstandschaft einzuberufen, wenn ein Viertel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
  9. Zu Vorstandssitzungen, die sich mit Zweidrittelmehrheitsbeschlüssen befassen sollen, ist gesondert unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Artikel 12 Revisoren

Die Revisoren prüfen den vom Kassier vorgelegten Jahresbeschluss und nehmen mindestens jährlich eine unvermutete Nachprüfung der Kasse, der Bücher und Belege vor. Über die Ergebnisse dieser Nachprüfung und über die Prüfung des Jahresabschluss berichten sie der Bundesmitgliederversammlung.

Artikel 13 Schiedsgericht

In Versammlungen oder Veranstaltungen des Bundes dürfen persönliche Differenzen weder vorgebracht noch ausgetragen werden. Sie sind mit schriftlicher Begründung vor ein Schiedsgericht zu bringen, das nach einer Schiedsgerichtsordnung zu verfahren hat, die vom Bund für Geistesfreiheit Nürnberg ausgearbeitet wurde.

Abstimmungen

Artikel 14

  1. Stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben beratende Stimme.
  2. Abstimmungen über Anträge erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Eine Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich: a. Bei Beschlüssen der ordnungsgemäß einberufenen Bundesmitgliederversammlung über die Satzung und deren Änderung (Art. 10, Ziff. 1a); b. Bei Beschlüssen der ordnungsgemäß einberufenen Bundesmitgliederversammlung über die Anstellung bzw. Entlassung von Arbeitskräften und über die Aufnahme einer Vereinigung; c. Bei Ausschluss eines Mitgliedes (Art. 7, Ziff. 2)
  4. Ein Beschluss über die Auflösung des Bundes für Geistesfreiheit Regensburg bedarf der Mehrheit von Vierfünftel der erschienenen Stimmberechtigten einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Bundesmitgliederversammlung.
  5. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Sie haben auf Verlangen eines Stimmberechtigten schriftlich zu erfolgen.

Gemeinnützigkeit

Artikel 15

Der Bund für Geistesfreiheit Regensburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Bundes fremd sind, oder aber durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile am Vereinsvermögen.

Auflösung

Artikel 16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes für Geistesfreiheit Regensburg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Bund für Geistesfreiheit Bayern K.d.ö.R. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder weltanschauliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Fassungen:

  • Die ursprüngliche Satzung, von der außerordentlichen Bundesmitgliederversammlung vom 12. Februar 1978 beschlossen
  • Änderungen, von der ordentlich Bundesmitgliederversammlung am 12.03.2016 beschlossen

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